Satzung

Vereinsgründung am 15. Juni 2004

Vereinsregisternummer 11477 (Amtsgericht Dortmund)


Satzung des Chancenwerk e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Chancenwerk e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dortmund eingetragen.
(2) Der Verein hat den Sitz in Castrop-Rauxel.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch 1. die verbesserte Integration durch die Intensivierung der deutsch-nichtdeutschen Beziehungen, die Verbesserung der Bildungssituation sowie das gesamtgesellschaftliche Engagement. Der Verein löst das Problem der mangelnden Integration von Migrantenkindern in das deutsche Bildungssystem durch den Einsatz von ethnischen Rollenvorbildern. Erfolgreich integrierte Jugendliche/junge Erwachsene helfen als Mentoren jüngeren Schülern fachlich bei den Hausaufgaben, beraten sie in der Berufswahl und unternehmen mit ihnen Freizeitaktivitäten sowie soziale Projekte. Zusätzlich werden die Eltern weitergebildet. Die Verbreitung erfolgt über ein sich selbst multiplizierendes System namens „Schüler/Studenten helfen Schülern“ (SHS2), bei dem jeder Betreute im Anschluss selbst zum Mentor für die Nächst-Jüngeren wird; 2. die Unterstützung und Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aller Gruppen dieser Gesellschaft durch Bildungs- und Förderangebote sowie die Durchführung von Eltern-, Jugend-, Mädchen- und Projektarbeit, 3. Beratung, Hilfestellung und Information für Schüler, Studienbewerber, Studierende, Praktikanten, Akademiker und deren Eltern, 4. Durchführung von verschiedenen generationsübergreifenden Kultur-, Freizeit- Bildungs-, Integrations- und Begegnungsprojekten wie z. B. Sprach-, Computer- und Elternkurse, Ausflüge, Hausaufgabenbetreuung, Gesundheitserziehung und Sportangebote, sowie Film- und Medienprojekte, 5. Jugendarbeit und Betreuung; dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendhilfegesetzes geleistet werden, 6. Initiativen zum Abbau des Rassismus, 7. Die wissenschaftliche Begleitung der vorstehend genannten Maßnahmen.
(4) Der Verein kann zur Erreichung seiner Satzungszwecke Maßnahmen und Projekte durchführen sowie Einrichtungen schaffen und unterhalten. Er verwirklicht seine Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch, dass er seine Mittel teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder dass er Mittel für die Förderung der steuerbegünstigten Zwecke durch andere Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts beschafft (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(5) Der Verein erfüllt seine Zwecke im Zeichen der Toleranz, auf der Grundlage weltanschaulicher, religiöser und parteipolitischer Neutralität und in Wahrnehmung bürgerschaftlicher Verantwortung für das Gemeinwesen.
(6) Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Folgende Personen können nicht als Mitglied aufgenommen werden: 1. Wer einer antidemokratischen Gruppe angehört oder mit solchen Gruppen sympathisiert, 2. Wer sich mit dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins nach § 2 nicht identifiziert.
(2) Es werden folgende Formen der Mitgliedschaft unterschieden: 1. Aktivmitglieder: Aktivmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Ziele des Vereins und ihrer Verwirklichung aktiv und engagiert einsetzt. Die Aktivmitgliedschaft setzt voraus, dass sich das Mitglied am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt. 2. Elternmitglieder: Elternmitglied kann jede natürliche Person sein, deren Kinder oder Betreute regelmäßig an Vereinsaktivitäten teilnehmen, und die den Verein mit einem regelmäßigen finanziellen Beitrag unterstützt. 3. Fördermitglieder: Fördermitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlen, den Verein finanziell und ideell unterstützen und zur Verbreitung seiner Ziele beitragen. 4. Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(3) Über die Aufnahme als Aktiv-, Eltern- oder Fördermitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit oder auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Aktivmitglieder. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch das Ehrenmitglied.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.
(5) Der Vorstand ist befugt, einem Mitglied die Aktivmitgliedschaft zu entziehen und ihm die Fördermitgliedschaft zuzuweisen, sofern das Mitglied nicht seinen Mitgliedspflichten nachkommt, insbesondere sich nicht aktiv am Erfahrungs- und Wissensaustausch beteiligt. Der Vorstand muss das Mitglied diesbezüglich anhören und seinen Beschluss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitteilen.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
(1) Die Mitglieder erhalten in regelmäßigen Abständen schriftlich oder per E-Mail oder Fax Informationen über die Tätigkeiten des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Projekte, die Vereinsentwicklung und über die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand erteilt Fördermitgliedern keine Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit verbieten oder hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden.
(2) Eltern-, Aktiv- und Fördermitglieder haben monatliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Beiträge sind zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten. Die Höhe der jeweiligen monatlichen Beiträge ist durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festzusetzen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Aktivmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
(4) Elternmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder übernehmen keine Ämter im Vereinsvorstand.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Im Falle des Austritts ist die Austrittserklärung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt jeweils zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erfolgen 1. bei Satzungsverletzung, 2. bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins, 3. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Mahnung.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Wirtschaftsbeirat.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind nur Aktivmitglieder.
(2) Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 1. Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers, 3. Entlastung des Vorstands auf Grundlage der Berichte des Kassenprüfers, 4. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, 5. Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder (Aktivmitglieder) schriftlich unter Angabe des Grundes von dem Vorstand die Einberufung verlangt.
(5) Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail oder Fax unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds abgesendet werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder wirksam vertreten ist. § 14 bleibt unberührt.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter, ein bis zwei Stimmzähler und einen Schriftführer aus ihrer Mitte.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Durch schriftliche Vollmacht kann ein stimmberechtigtes Mitglied seine Stimme auf ein anderes – nicht notwendig stimmberechtigtes – Mitglied übertragen. Kein Mitglied darf mehr als ein Mitglied vertreten.
(10) Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem jeweils durch die Versammlung gewählten Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und gegebenenfalls einen Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, sofern der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Gehören dem Vorstand im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds bereits zwei Ersatzmitglieder an, so wird für das ausscheidende Vorstandsmitglied nur ein Ersatzmitglied bestellt, wenn der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende ausscheiden.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertretungsberechtigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten nur Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen. § 11 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 10 Vorstandssitzung
(1) Die Vorstandssitzung ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder Fax.
(2) Der nicht dem Vorstand angehörende Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer eingeladen und alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit durch den Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
(6) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich, per E-Mail oder Fax zustimmen.
(7) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit von dem Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.
(2) Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte des Vereins. In der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer legt der Vorstand die laufenden Geschäfte fest und regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsführer und dem Vorstand.
(3) Maßnahmen und Geschäfte, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, führt der Geschäftsführer nur insoweit aus, als eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für die Gesellschaft erforderlich ist.
(4) Der Geschäftsführer erhält eine angemessene Vergütung.
(5) Der Vorstand kann die Aufgaben des Geschäftsführers auch einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsbeirat mit dem Vorstandsmitglied einen Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgaben des Geschäftsführers abschließen, der abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 auch eine angemessene Vergütung vorsieht. Die Vertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds wird durch die Übertragung der Aufgaben des Geschäftsführers nicht beschränkt.

§ 12 Wirtschaftsbeirat
(1) Der Wirtschaftsbeirat berät den Vorstand in finanziellen und strategischen Fragen des Vereins. Er unterstützt den Verein bei der Umsetzung seiner Zwecke, insbesondere durch Einbringung des wirtschaftlichen Sachverstandes und von Netzwerken (z. B. Ko-Investoren) sowie durch die Vermittlung von Beratern. Er kontrolliert die finanziellen Risiken des Vereins.
(2) Der Wirtschaftsbeirat besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Beiratsmitglieder sollen aufgrund ihrer Erfahrung oder Position in der Lage sein, die wirtschaftliche und strategische Entwicklung des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie wählen aus ihrer Mitte mit Zwei-Drittel-Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Folgende Geschäfte des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Wirtschaftsbeirats (zustimmungspflichtige Geschäfte): 1. die Festlegung von Höhe und Ausgestaltung von Gehältern für den Geschäftsführer und leitende Angestellte; 2. die Festlegung der grundsätzlichen Vereinsstrategie; 3. die Festlegung des Jahresbudgets auf Vorschlag des Vorstands; 4. die Überschreitung des Jahresbudgets um über 40.000 Euro pro Einzelfall oder um 50.000 Euro pro Jahr; 5. die Verabschiedung der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer durch den Vorstand; 6. die wesentliche Änderungen der Satzung, insbesondere Änderungen der §§ 2, 3, 12 und 14; 7. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen und Anteilen an Gesellschaften; 8. Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung; 9. Wahl des Kassenprüfers durch die Mitgliederversammlung; 10. Feststellung des Jahresabschlusses; 11. Auflösung und Liquidation von Tochtergesellschaften; 12. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers; 13. Änderungen der Verträge oder Neuabschluss von Verträgen zwischen dem Verein und verbundenen Organisationen. Die vorgenannten Beschlussgegenstände bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Mitglieder des Wirtschaftsbeirats.
(4) Für die Beschlussfassung des Wirtschaftsbeirats gilt § 10 entsprechend. § 12 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 13 Kassenprüfer
(1) Der Wirtschaftsbeirat wählt einen Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren.
(2) Der Kassenprüfer prüft innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres alle Finanzunterlagen des Vereins, erstellt einen Prüfungsbericht und leitet diesen dem Vorstand sowie dem Wirtschaftsbeirat zu.
(3) Der Kassenprüfer hat ferner das Recht, jederzeit nach schriftlicher Vorankündigung Einsicht in die laufenden Finanzbücher des Vereins vorzunehmen.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Über einfache Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Über Zweckänderungen sowie über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Einladung (§ 8 Abs. 5) muss bei beabsichtigter Satzungsänderung als Anlage die zu ändernden Satzungsbestimmungen enthalten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder wirksam vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung, die über eine Zweckänderung oder über die Auflösung des Vereins beschließen soll, nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 30 Tagen, frühestens jedoch nach 14 Tagen, eine neue Versammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In dieser Versammlung entscheidet die 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt verlangt werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(6) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenprüfer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.